Krumbach, im Oktober 2011
Erfolg für unsere Mandantin in einem Rechtsstreit gegen die 3 Pagen Versand und Handelsgesellschaft mbH. Mit Urteil vom 22.06.2011 (Az. 5 C 220/11) verurteilte das Amtsgericht Günzburg den Versandhändler zur Erfüllung einer Gewinnzusage durch Auszahlung eines Betrages von 1.000 €.
Vorangegangen war eine Prospektwerbung der Handelsgesellschaft, der ein Gewinnscheck mit Rubbelfeld beigefügt war. Der Gewinnscheck trug die Aufschrift: “Achtung! Frau xy, haben Sie 1.000,- Euro im Kreis freigerubbelt? Dann erhalten Sie 1.000 Euro in bar!” Im Rubbelfeld tauchte auch tatsächlich der Schriftzug “1.000,- Euro in bar!” auf, wobei sich die Worte “in bar!” innerhalb eines Kreises befanden, während die Worte “1.000,- Euro” halbkreisförmig über diesem Kreis gedruckt waren.
Im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Günzburg berief sich der 3-Pagen-Versand darauf, die Gewinnbedingungen seien nicht erfüllt, da sich hierfür die Worte “1.000.- Euro” im Rubbelfeld innerhalb eines Kreises zu befinden gehabt hätten. Dies ergebe sich aus der Formulierung “1.000,- Euro im Kreis”. Demgegenüber folgte das Amtsgericht unserer Argumentation, wonach der übersandte Gewinnscheck den Eindruck eines Gewinns vermittle, sodass eine wirksame Gewinnzusage nach § 661 a BGB vorliege. Hierzu führt das AG Günzburg aus:
“Entgegen der Ansicht der Beklagten war das der Klägerin zugegangene Schreiben nebst Anlagen geeignet, bei einem durchschnittlichen Empfänger den Eindruck zu erwecken, er habe einen Preis von 1.000,- Euro gewonnen. An keiner Stelle hat die Beklagte eindeutig darauf hingewiesen, dass (erg.: sich) der Schriftzug 1.000,- Euro innerhalb eines Kreises zu befinden habe, um einen Gewinn auszulösen. Der Hinweis “1,000,- Euro im Kreis” kann vom duchschnittlichen Verbraucher auch dahingehend ausgelegt werden, dass der Schriftzug “1.000,- Euro” im Rubbelfeld – wie vorliegend – kreisförmig geschrieben sein muss, um einen Gewinn auszulösen. Diese sprachlich unpräzise gehaltene Formulierung geht zu Lasten der Beklagten, da diese einen solchen falschen Eindruck sehr einfach hätte vermeiden können, indem sie im Rubbelfeld deutlich darauf hingewiesen hätte, dass kein Gewinn erzielt wurde. (…)”
Die Entscheidung des AG Günzburg berücksichtigt auch den Zweck der Vorschrift des § 661 a BGB, irreführende Werbemethoden zu unterbinden. Wenn ein Versandhändler in das Rubbelfeld eines Gewinnloses “1.000 Euro in bar!” druckt – den ominösen Kreis hin oder her -, anstatt z.B. “Niete” oder “Leider nicht gewonnen”, so handelt er bewusst irreführend und braucht sich nicht zu wundern, wenn er vom Verbraucher beim Wort genommen wird.
Das Landgericht Memmingen schloss sich im Berufungsverfahren der Auffassung des Amtsgerichts Günzburg an, woraufhin die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat. Das Urteil des AG Günzburg ist daher rechtskräftig.