Krumbach, im Juni 2009
Mit Urteil vom 29.04.2009 hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Memmingen einen Antrag der U. & S. Brachmann GbR, vertreten durch die Rechtsanwälte und StB Jacobs, Höfer, Friedemann, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückgewiesen (Az. 1 HK O 622/09).
Dem Verfahren vorangegangen war eine Abmahnung gegen einen ebay-Verkäufer, die auf Unterlassung verschiedener beanstandeter Formulierungen von dessen Angebotsbeschreibungen auf der Auktionsplattform ebay.de gerichtet war. Der Abmahnung beigefügt war eine Kostenrechnung über Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. netto 859,80 €.
Laut einem Bericht von Spiegel-Online http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,499538,00.html (“Abmahnung ist Anwalts Liebling”) betreffen zwischenzeitlich ca. 60 % aller in Deutschland erfolgender Abmahnungen ebay- Geschäfte. Die Gründe hierfür sind offensichtlich und liegen in der leichten Ermittelbarkeit von Mitbewerbern durch die Filterfunktionen von ebay sowie in der Kompliziertheit der rechtlichen Regelungen über Hinweispflichten bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern, deren Dickicht zu durchdringen selbst Fachjuristen schwerfällt.
Im entschiedenen Fall ging der Schuss für den Abmahner jedoch nach hinten los: Da das Warensortiment der beiden Parteien nicht übereinstimmte, verneinte das Landgericht Memmingen das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, wies den Verfügungsantrag zurück und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf.